Satzung

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Satzung des Ortsvereins Kierspe

In der Fassung vom  18. November 2020

§ 1 – Name, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Kierspe

2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Kierspe. Sein Sitz ist in Kierspe

§ 2 – Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.

2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb von vier Wochen entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von vier Wochen ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3. Bewerber*innen können gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 – Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§ 5 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal in jedem Quartal einberufen werden.

2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Die Zuständigkeit liegt bei einer den Vorsitz führenden Person(en), im Verhinderungsfall eine Stellvertretung.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einer den Vorsitz führenden Person(en) oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

4. Der Vorstand, die Revisor*innen und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmenden und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres (01.01-31.12) notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

§ 6 – Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

-dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau,

-bis zu zwei Stellvertretungen

-der für das Finanzwesen verantwortlichen Person (Kassierer*in)

-der/für die Schriftführung verantwortlichen Person (Schriftführer*in)

-einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl von weiteren Mitgliedern für bestimmte oder generelle Aufgaben (Beisitzer*innen /Beauftragte).

-einer von einer Arbeitsgemeinschaft in der SPD entsandten Person pro Arbeitsgemeinschaft

3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

4. Die Zahl möglicher Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 – Wahlen

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Die Reihenfolge der Wahlen richtet sich nach  § 6 Nummer 2 dieser Satzung.

2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.

3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8 – Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisor*innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter*innen der Partei sein.

2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen des abgelaufenen Geschäftsjahres.

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 – Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 10 – Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 39 a Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 11 – Schlußbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des SPD Landesverbandes NRW und der Satzung des Unterbezirks Märkischer Kreis in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 19.11.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die am 29.04.2006 beschlossene Satzung außer Kraft.